Hochtaunuskreis
Pflegegeld
Für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit sind nach der Begutachtungsweise sechs Bereiche relevant:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Aus diesen Bereichen ergibt sich der Grad der Selbstständigkeit. Die Einstufung erfolgt in fünf Pflegegrade:
Je höher der Pflegegrad, desto stärker ist die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und desto mehr Unterstützung ist erforderlich.
Monatliches Pflegegeld:
Pflegegrad 1 = kein Pflegegeld, stattdessen Entlastungsbetrag von 131€
Pflegegrad 2 = 347 €
Pflegegrad 3 = 599 €
Pflegegrad 4 = 800 €
Pflegegrad 5 = 990 €
Verhinderungspflege:
Seit 1.Juli 2025 kann die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gemeinsam in Anspruch genommen werden. Ab Pflegegrad 2 steht ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € zu Verfügung.
Wohnumfeld-Verbesserung:
Für Anpassungen des Wohnumfeldes können bis zu 4.180 € pro Maßnahme beantragt werden.